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Wasserschäden, durch einen technischen Defekt am Waschgerät verursacht, waren meiner Erfahrung nach selten.
Trotzdem rate ich zur Vorsicht !
Wenn dann doch einmal ein Wasserschaden vorlag, hatte dies unterschiedlichste Ursachen. Unabhängig hiervon waren Schäden an der Wohnung bzw. am Haus dann aber meist erheblich. Die Eigene und evtl. die darunter liegenden Wohnungen waren je nach Wassereinwirkung fast immer renovierungsbedürftig, wenn nicht sogar in der Bausubstanz geschädigt. Schadenskosten mit Hauseigentümer, Versicherungen, Nachbarn und Anderen sind dann zu klären.
Verlassen Sie sich nicht blindlings darauf, dass die Versicherung den Schaden reguliert. Einige interessante Hinweise und Urteile sollten Sie diesbezüglich nachdenklich machen.
Mieter haftet für Wasserschaden.
Schließt ein Mieter seine Waschmaschine ohne eine sogenannte Aquastopp-Vorrichtung an; lässt er weiterhin den Wasserhahn der Zuleitung durchgängig geöffnet und kommt es dann nach sechs Jahren infolge Materialermüdung dazu, dass sich der Anschluss löst, so haftet der Mieter wegen grober Fahrlässigkeit für die am fremden Eigentum verursachten Wasserschäden. So lautet eine Entscheidung des OLG Oldenburg. (OLG Oldenburg U 6/04)
gelesen im Ratgeberteil der Stendaler Volksstimme vom 15.Juli 2006.
Eine Empfehlung der Arag-Rechtschutzversicherung liest sich so:
Mieter sollten ihre Wasch- bzw. Spülmaschine nicht unbeaufsichtigt lassen. Bei Wasserschäden ziehen sie gegenüber Versicherungen und geschädigten Dritten meist den Kürzeren
Landgericht Düsseldorf. (Az. 20 S 84/93)
Wer die Wohnung verlässt, während die Maschine wäscht handelt grob fahrlässig.
Landgericht München I (Az. 24 O 22468/83)
Kontrollieren Sie optisch und akustisch in kurzen Abständen, ob die Maschine richtig läuft
Amtsgericht Bielefeld (Az. 4 C 1093/92)
Waschen Sie nicht über Nacht, während Sie schlafen, und verurteilte einen Mieter zum Schadenersatz.Gerichtsurteile gelesen in der : "Berliner Morgenpost" vom 15.Aug. 2001
Darf auch am Sonntag die Waschmaschine laufen?
... Mit schöner Regelmäßigkeit drang das leise Brummen der Waschmaschine in die Nachbarwohnungen. Der Richter sollte der Frau das Wäsche waschen am Sonntag untersagen.Oberlandesgericht Köln (Az 16 Wx 165700)
Ein Zivilsenat des Oberlandesgericht entschied, dass "maschinelle Wäsche waschen" am Sonntag erlaubt sei, zumindest dann, wenn die Geräusche sich im üblichen Rahmen halten. Moderne Waschmaschinen stellten in der Regel keine Ruhestörung mehr dar. So sehr es andere Mieter auch stören mag - am Sonntag darf die Waschmaschine laufen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln, wie der LBS-Infodienst "Recht und Steuern" berichtet.Gerichtsurteil gelesen in der : "BZ" Berlin vom 13.März 2002
Waschen & Trocknen in Wohnung erlaubt
Wäsche darf grundsätzlich in der Wohnung gewaschen und getrocknet werden - auch wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft dies per Mehrheitsbeschluss untersagt. Auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az.20 W 414/99) weist dazu der Deutsche Mieterbund (Berlin) hin.Die Möglichkeit, seine Wäsche maschinell reinigen zu können, gehöre zum Kernbereich des Wohnungseigemtum wie des Mietrechts - ebenso wie heimisches Musizieren oder tägliche Körperhygiene.
Ein Verbot maschinellen Wäschewaschens in Wohnungen bedürfe der Zustimmung aller Wohneigentümer und könne nicht mehrheitlich beschlossen werden. Eine Waschküche etwa im Keller könne nur als zusätzliches Angebot verstanden werden - zur Nutzung zwingt dies niemanden.Gelesen in der "Berliner Morgenpost" Sonnabend 3.Mai 2003 Seite I1 (Immobilienteil)
Dienstkeidung in der privaten Waschmaschine
Wer seine Dienstkleidung in der privaten Waschmaschine reinigt, muss dem Finanzamt die Kosten detailiert nachweisen. Ohne besonderen Nachweis darf das Finanzamt die Kosten mit 0,67 Euro pro Waschgang schätzen . Die von Verbraucherschützern ermittelten höheren Werte müssen nicht berücksichtigt werden.
Finanzgericht Münster, Az.: 1 K 6432/00 E
Trocknen auf dem Balkon
Das Trocknen "kleiner Wäsche" auf einem Wäscheständer, der im Wesentlichen durch die Balkonbrüstung abgedeckt wird, ist erlaubt.
Amtsgericht Euskirchen, Az.13 C 663/94Gelesen in der Zeitschrift "Stiftung Warentest" Nr.5 Mai 2003 Seite 8
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